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   BGH, 23.09.2009 - VIII ZB 16/08   

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https://dejure.org/2009,8507
BGH, 23.09.2009 - VIII ZB 16/08 (https://dejure.org/2009,8507)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2009 - VIII ZB 16/08 (https://dejure.org/2009,8507)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2009 - VIII ZB 16/08 (https://dejure.org/2009,8507)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - VIII ZB 16/08
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234 ; BVerfG, NJW 2005, 814, 815 ; BGHZ 151, 221, 227) .
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - VIII ZB 16/08
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234 ; BVerfG, NJW 2005, 814, 815 ; BGHZ 151, 221, 227) .
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - VIII ZB 16/08
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234 ; BVerfG, NJW 2005, 814, 815 ; BGHZ 151, 221, 227) .
  • BGH, 15.01.2008 - XI ZB 11/07

    Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - VIII ZB 16/08
    Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die nicht nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164, Tz. 8).
  • BGH, 04.12.2012 - VIII ZB 25/12

    Gewährung rechtlichen Gehörs vor Verwerfung der Berufung

    b) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht ferner verkannt, dass die Wiedereinsetzungsfrist und damit korrespondierend die Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vorliegend gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und nicht lediglich zwei Wochen betrug, da es sich um die Frist zur Begründung der Berufung handelte (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZB 16/08, juris Rn. 7).
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    (a) Zwar darf ein Rechtsanwalt, der einer Büroangestellten, die sich - wie hier - bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese die erteilte Weisung befolgt (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 10; vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 43/08, aaO Rn. 11; vom 23. September 2009 - VIII ZB 16/08, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 04.12.2012 - VIII ZB 26/12
    7 b) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht ferner verkannt, dass die Wiedereinsetzungsfrist und damit korrespondierend die Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vorliegend gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und nicht lediglich zwei Wochen betrug, da es sich um die Frist zur Begründung der Berufung handelte (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZB 16/08, juris Rn. 7).
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